§ 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. a SGB VII i. V. m. § 23 SGB VIII
Eine unfallversicherte Betreuung durch eine selbstbeschaffte Tagespflegeperson liegt nur vor, wenn sie dem Jugendhilfeträger „nachgewiesen“, d. h. im Sinn eines „In-Kenntnis-Setzens“ namhaft gemacht worden ist.
Urteil des 2. Senats des BSG vom 19.6.2018 – B 2 U 2/17 R – ECLI:DE:BSG:2018:190618UB2U217R0
Anmerkung von Dr. Wolfgang Ricke, Berlin
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