§ 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. a SGB VII i. V. m. § 23 SGB VIII
Eine unfallversicherte Betreuung durch eine selbstbeschaffte Tagespflegeperson liegt nur vor, wenn sie dem Jugendhilfeträger „nachgewiesen“, d. h. im Sinn eines „In-Kenntnis-Setzens“ namhaft gemacht worden ist.
Urteil des 2. Senats des BSG vom 19.6.2018 – B 2 U 2/17 R – ECLI:DE:BSG:2018:190618UB2U217R0
Anmerkung von Dr. Wolfgang Ricke, Berlin
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2019.06.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-06-07 |
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