§ 31 Satz 1 SGB I; Art. 20 Abs. 3 GG; § 152 Abs. 1 Satz 1, 153 Abs. 4 Satz 1, 176, 180 Abs. 2, SGB VII; §§ 51 ff. AO
1. Gemeinnützige Körperschaften, die körperschaftsteuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten, sind insofern aufgrund des steuerakzessorischen Regelungskonzepts auch zum Lastenausgleich und zur Lastenverteilung in der gesetzlichen Unfallversicherung heranzuziehen.
2. Auch für den Erlass ausschließlich begünstigender Abgabenbefreiungsbescheide benötigen die Unfallversicherungsträger eine besondere gesetzliche Ermächtigung.
Urteil des 2. Senats des BSG vom 8.12.2021 – B 2 U 12/20 R – ECLI:DE:BSG:2021:081221UB2U1220R0 –
Anmerkung von Prof. Dr. Thomas Molkentin, Hamburg
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2022.09.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-09-02 |
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