1. Die Versagung von Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung setzt einen Ursachenzusammenhang zwischen der strafbaren Handlung und dem Versicherungsfall voraus.
2. Bei der Ermessensausübung sind zu berücksichtigen: die Handlung als solche, das berufliche Umfeld, die Auswirkungen der Entscheidung auf die persönlichen Verhältnisse des Versicherten und eine Gesamtbetrachtung der gewährten und versagten Leistungen.
Urteil des 2. Senats des BSG vom 18. 3. 2008 – B 2 U 1/07 R –
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