§ 2 Abs. 1 Nr. 17, § 8 SGB VII; §§ 14, 19, 37 SGB XI
1. Ein seinen Vater pflegender Sohn steht auch dann bei der Pflegetätigkeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn ein Teil des Pflegegelds an ihn weitergeleitet wird und beide von der Rente des Vaters leben.
2. Dass die Verpflichtung zur Pflege in einem bäuerlichen Hof übergabevertrag geregelt wurde, macht die Pflegetätigkeit des Sohns noch nicht zu einer den Versicherungsschutz ausschließenden „erwerbsmäßigen“ Pflege.
Urteil des 2. Senats des BSG vom 26.6.2014 – B 2 U 9/13 R – Anmerkung von Prof. Dr. Eberhard Jung, Gießen/Frankfurt am Main
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2015.08.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-08-04 |
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