§§ 8, 56 SGB VII
1. Zur Anerkennung einer psychischen Störung als Unfallfolge ist eine exakte Diagnose der Krankheit nach einem der international anerkannten Diagnosesysteme (ICD-10; DSM IV) erforderlich.
2. Ein Kausalzusammenhang zwischen einem Arbeitsunfall und einer seelischen Krankheit kann nur bejaht werden, wenn nach dem aktuellen medizinischen Erkenntnisstand ein Unfallereignis oder Unfallfolgen der in Rede stehenden Art allgemein geeignet sind, die betreffende Störung hervorzurufen.
Urteil des 2. Senats des BSG vom 9. 5. 2006 – B 2 U 1/05 R –
Anmerkung von Wolfgang Keller, Richter am Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Mainz
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2007.04.10 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1864-8029 |
| Ausgabe / Jahr: | 4 / 2007 |
| Veröffentlicht: | 2007-04-11 |
Seiten 242 - 251
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