§§ 8, 27 SGB VII
Ein Gesundheitsschaden durch Beschädigung oder Verlust eines Hilfsmittels liegt nur vor, wenn ein Versicherter infolge seiner versicherten Tätigkeit einen Unfall erleidet, der darin besteht, dass ein zeitlich begrenztes, von außen auf seinen Körper einwirkendes Ereignis sein Hilfsmittel beschädigt oder dessen Verlust bewirkt.
Urteil des 2. Senats des BSG vom 9. 11. 2010 – B 2 U 24/09 R –
Anmerkung von Prof. Dr. Jochem Schmitt, Freie Universität Berlin
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2011.11.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-11-08 |
Seiten 642 - 646
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