§§ 110, 111 SGB VII
Wer es als Arbeitgebervertreter versäumt, in ausreichendem Maße für eine sichere Lagerung tonnenschwerer Betonplatten zu sorgen, indem er seinen Überwachungs- und Kontrollpflichten im Unternehmen nicht nachkommt, handelt objektiv und subjektiv grob fahrlässig und haftet gemäß § 110 SGB VII. Dieselbe Haftung trifft sodann den Arbeitgeber selbst gemäß § 111 SGB VII.
Für eine Haftung gemäß den §§ 110, 111 SGB VII ist es – unabhängig von anderen Pflichtverstößen – ausreichend, dass eine nicht hinreichende Belehrung und Unterweisung der Arbeitnehmer den Unfall herbeiführte.
OLG Dresden, Urteil vom 11.10.2019 – 6 U 996/19 –
Anmerkung von Dr. Jerom Konradi, München
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2020.04.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-04-14 |
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