§§ 539 Abs. 1 Nr. 14 b, 548 RVO; §§ 2 Abs. 1 Nr. 8 b, 8 SGB VII Eine versicherte Tätigkeit während des Schulbesuchs liegt vor, wenn es sich um eine Veranstaltung handelt, hinsichtlich derer die Schule (Mit-)Verantwortung trägt (organisatorischer Verantwortungsbereich), und das Verhalten des Schülers zum Unfallzeitpunkt als Teilnahme an der Veranstaltung anzusehen ist.
Urteil des 2. Senats des BSG vom 30. 6. 2009 – B 2 U 19/08 R –
Anmerkung von Prof. Dr. Dr. Wolfgang Gitter, Bayreuth
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