§ 56 Abs. 1 Satz 1 SGB I, § 59 Satz 2 SGB I; § 19 Satz 2 SGB IV; § 202 SGB VII; Anl. 1 Nr. 4105 BKV
1. Handelt der Versicherte im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs wissentlich „gegen sich selbst“, indem er seine anzeigebereiten Ärzte zur Unterlassung der Meldung einer Berufskrankheit (BK) veranlasst, setzt er damit die rechtlich entscheidende Ursache für die Verletzung der BK-Anzeigepflicht und den sozialrechtlichen Nachteil für seine Rechtsnachfolger.
2. Wie alle Ärzte und Zahnärzte haben auch die Ärzte des Deutschen Mesotheliomregisters den begründeten Verdacht auf das Vorliegen einer BK unverzüglich anzuzeigen.
Urteil des 2. Senats des BSG vom 23.6.2020 – B 2 U 5/19 R – ECLI:DE:BSG:2020:230620UB2U519R0 – Anmerkung von Prof. Dr. Andreas Kranig, Hennef
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2021.04.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-04-08 |
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