Die Aus- und Fortbildung an staatlichen Hochschulen erschöpft sich nicht in der Vermittlung und dem Erwerb studienfachbezogener Kenntnisse und Fähigkeiten, sondern erstreckt sich nach Maßgabe des Landesrechts auch auf soziale, kulturelle und sportliche Aktivitäten der Studierenden im organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule.
Urteil des 2. Senats des BSG vom 27.11.2018 – B 2 U 15/17 R – ECLI:DE:BSG:2018:271118UB2U1517R0 –
Anmerkung von Eberhard Ziegler, Berlin
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