§§ 2 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. a, 8 Abs. 1, 104 SGB VII
Die Versicherung von Personen, die auf Kosten einer Krankenkasse stationäre Leistungen zur Rehabilitation erhalten, umfasst das Entgegennehmen der Behandlung sowie die Handlungen, die Personen vornehmen, um die Behandlung entweder zu erhalten oder an ihrer Durchführung mitzuwirken, soweit sie sich dabei im Rahmen der ärztlichen Anordnung halten.
Urteil des 2. Senats des BSG v. 27. 4. 2010 – B 2 U 11/09 R –
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