§§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 46 Abs. 1, 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VII5-1
Die Beendigung der Verletztengeldzahlung nach § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VII setzt die Benennung einer konkreten zumutbaren Verweisungstätigkeit voraus. Es muss sich insoweit um eine der bisherigen Beschäftigung gleichartige Tätigkeit handeln, die auch als wirtschaftlich gleichwertig angesehen werden kann. Auch ein ungelernter Arbeiter ist im Rahmen von § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VII nicht breit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar.
Urteil des 3. Senats des Hessischen LSG vom 23.10.2007 – L 3 U 24/07 –
Anmerkung von Dr. Thomas Molkentin, Bonn
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2009.02.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-02-10 |
Seiten 110 - 117
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