Das Revisionsgericht ist an die einen medizinischen Erfahrungssatz betreffende Feststellung des Berufungsgerichts gebunden, wenn es nach eigener Überprüfung nicht feststellen kann, dass dieser offensichtlich falsch ist bzw. offenkundig nicht mehr dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand entspricht.
Urteil des 2. Senats des BSG vom 23.4.2015 – B 2 U 10/14 R
Anmerkung von Prof. Dr. Andreas Kranig, Hennef
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