§§ 2, 8 135 SGB VII
Steht eine Verrichtung sowohl als Beschäftigung als auch als Nothilfe unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, geht die Beschäftigungsversicherung vor; es kommt nicht darauf an, welchem Zweck die Tätigkeit vorrangig gedient hat.
Urteil des 2. Senats des BSG vom 18. 3. 2008 – B 2 U 12/07 R –
Anmerkung von Prof. Dr. Laurenz Mülheims, Bonn
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2009.07.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-07-03 |
Seiten 422 - 427
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