Mit dem „Gesetz zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt (Betriebsrätemodernisierungsgesetz)“ vom 14.6.2021 wurde mit Wirkung zum 18.6.2021 der Unfallversicherungsschutz bei Tätigkeiten außerhalb der Unternehmensstätte modifiziert. Konkret wurde – den Arbeitsunfall betreffend – im Wortlaut des § 8 Abs. 1 SGB VII ein neuer Satz 3 angefügt und im Regelungskontext des Wegeunfalls fand eine neue Nr. 2a Aufnahme in den Gesetzestext des § 8 Abs. 2 SGB VII. Die Neuregelungen haben zahlreiche Auslegungsfragen aufgeworfen, die teilweise kontrovers diskutiert werden. Insbesondere betrifft dies die während einer Arbeitspause zurückgelegten Wege zur Nahrungsaufnahme oder zum Einkauf von Lebensmitteln für den alsbaldigen Verzehr am außerbetrieblichen Arbeitsplatz. Der folgende Beitrag versucht zur Lösung beizutragen und geht der Frage einer Neujustierung der sich daraus ergebenden unfallversicherungsrechtlichen unternehmerischen Verantwortung nach, die nun deutlich weniger als zuvor durch die betriebliche Risikosphäre bestimmt zu sein scheint.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2022.09.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-09-02 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: