Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Zwischen dem Unfall und der versicherten Tätigkeit muss eine sachliche Verknüpfung vorliegen, die in der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und ganz überwiegend auch im Schrifttum als innerer Zusammenhang bezeichnet wird. Es ist wertend zu entscheiden, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenzen liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz reicht.
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