§§ 77 Abs. 3, 264d SGB VI
1. Bei Versicherten, die infolge eines Unfallereignisses zunächst eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen, an die sich dann eine Regelaltersrente anschließt, kommt es grundsätzlich zu einer Reduzierung des Zugangsfaktors für die Regelaltersrente nach § 77 Abs. 3 Satz 1 SGB VI.
2. Dies gilt auch dann, wenn dem Rentenversicherungsträger zwar die aufgrund des Unfalls entgangenen Beiträge zur Rentenversicherung, nicht jedoch im Wege des Regresses nach § 116 SGB X die vorausgegangene Rente wegen voller Erwerbsminderung erstattet und daher der Versichertengemeinschaft der durch den längeren Rentenbezug entstandene wirtschaftlicher Nachteil nicht ausgeglichen wurde.
3. Mangels planwidriger Regelungslücke ist § 77 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 bzw. 2 SGB VI nicht entsprechend anwendbar.
4. Aus welchen Gründen ein Leistungsregress gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X letztlich nicht durchgeführt wird, ist in Hinblick auf § 77 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 SGB VI unerheblich. Es sind allein die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend. Auf ein etwaiges Verschulden des Rentenversicherungsträgers kommt es daher nicht an.
(redaktionelle Orientierungssätze)
BSG, Urteil des 5. Senats vom 19.12.2024 – B 5 R 9/23 R –
ECLI:DE:BSG:2024:191224UB5R923R0 – Anmerkung von Prof. Dr. Rainer Vor, Leipzig
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2025.11.11 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1864-8029 |
| Ausgabe / Jahr: | 11 / 2025 |
| Veröffentlicht: | 2025-11-04 |
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