Lange Zeit galt der Gesundheitsmarkt als „Vergaberechtsfreie Zone“. Alles spielte sich nach sehr eigenen, allenfalls im SGB V definierten Spielregeln ab. Diese Zeiten sind nunmehr offenkundig vorbei, seit der Gesetzgeber mit dem GKV-WSG erstmals die obligatorische Ausschreibung von Verträgen für den Hilfsmittelbereich vorgeschrieben hat. Damit findet auch das materielle Kartellvergaberecht Anwendung, wie der nachstehende Aufsatz anschaulich belegt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2007.07.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-07-10 |
Seiten 404 - 414
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