Lange Zeit galt der Gesundheitsmarkt als „Vergaberechtsfreie Zone“. Alles spielte sich nach sehr eigenen, allenfalls im SGB V definierten Spielregeln ab. Diese Zeiten sind nunmehr offenkundig vorbei, seit der Gesetzgeber mit dem GKV-WSG erstmals die obligatorische Ausschreibung von Verträgen für den Hilfsmittelbereich vorgeschrieben hat. Damit findet auch das materielle Kartellvergaberecht Anwendung, wie der nachstehende Aufsatz anschaulich belegt.
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