Art. 19 Abs. 4 GG
Je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher ihre Eintrittswahrscheinlichkeit ist, desto intensiver hat die tatsächliche und rechtliche Durchdringung der Sache bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu erfolgen. Ist eine der drohenden Grundrechtsverletzung entsprechende Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, ist es von Verfassungswegen nicht zu beanstanden, wenn die Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes dann auf der Grundlage einer Folgenabwägung erfolgt.
Beschluss der 3. Kammer des 1. Senats des BVerfG vom 6.8.2014 – 1 BvR 1453/12 –
Anmerkung siehe Besprechungsaufsatz von Dr. Christian Burkiczak, Karlsruhe, abgedruckt in diesem Heft S. 151 ff.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2015.03.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-03-05 |
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