Art. 6 Abs. 1, Art. 13 EMRK; Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG; § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG
1. Bei Verletzung des Rechts auf ein zügiges Verfahren ist es im Lichte der Art. 6 Abs. 1 und 13 MRK sowie eines verfassungsrechtlich aus Art. 2 Abs. 1 und 20 Abs. 3 GG herzuleitenden „allgemeinen Justizgewährungsanspruchs“ zur Effektuierung des Rechtsschutzes geboten, in der Sozialgerichtsbarkeit einem Beteiligten in einem Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision das Recht einzuräumen, eine überlange Verfahrensdauer vor den Gerichten eines Bundeslandes mit einer Verfahrensrüge gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 1 SGG zum obersten Gerichtshof des Bundes geltend zu machen, ohne darlegen zu müssen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensfehler beruhen kann
2. Auch unter Berücksichtigung einer teleologischen Reduktion des § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 1 SGG genügt der Beschwerdeführer seiner Darlegungspflicht grundsätzlich nur dann, wenn er den Verfahrensmangel ordnungsgemäß bezeichnet. Eine konkrete Darlegung der Gründe für eine Verfahrensverzögerung ist allerdings dann nicht erforderlich, wenn sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt, dass die Verfahrensdauer grundsätzlich nicht mehr gerechtfertigt sein kann, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände des Einzelfalles evident gegeben sind.
3. Eine generelle Grenze, bei deren Überschreiten in der deutschen Sozialgerichtsbarkeit im Klage- und Berufungsverfahren ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 MRK zu vermuten ist, liegt bei drei Jahren je Gerichtsinstanz
Beschluss des 4. Senats des BSG vom 13. 12. 2005 – B 4 RA 220/04 B –
mit Anmerkung von Dr. Jens Meyer-Ladewig, Wachtberg
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2006.09.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-09-01 |
Seiten 553 - 563
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