Verfahrensrecht: Überlanges Gerichtsverfahren/Instanzübergreifende Verrechnung der Vorbereitungs- und Bedenkzeiten/Maßgeblichkeit der Verzögerung des Gesamtverfahrens
1. Die einer Instanz zur Verfügung stehende, nicht ausgeschöpfte Vorbereitungs- und Bedenkzeit kann entschädigungsmindernd auf eine vorhergehende oder nachfolgende Instanz übertragen werden.
2. Monate zwischen der Ladung und der Durchführung der mündlichen Verhandlung sind von der Vorbereitungs- und Bedenkzeit umfasst, wenn in ihnen keine nach außen erkennbare verfahrensfördernde Aktivität des Ausgangsgerichts erfolgt.
Urteil des 10. Senats des BSG vom 24.3.2022 – B 10 ÜG 4/21 R – ECLI:DE:BSG:2022:240322UB10UEG421R0 –
Anmerkung von Dr. Martin Riemer, Brühl
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