§§ 198, 200, 201 Abs. 1 GVG; §§ 94, 110, 119, 123, 170 SGG
1. Die einer Instanz zur Verfügung stehende, nicht ausgeschöpfte Vorbereitungs- und Bedenkzeit kann entschädigungsmindernd auf eine vorhergehende oder nachfolgende Instanz übertragen werden.
2. Monate zwischen der Ladung und der Durchführung der mündlichen Verhandlung sind von der Vorbereitungs- und Bedenkzeit umfasst, wenn in ihnen keine nach außen erkennbare verfahrensfördernde Aktivität des Ausgangsgerichts erfolgt.
Urteil des 10. Senats des BSG vom 24.3.2022 – B 10 ÜG 4/21 R – ECLI:DE:BSG:2022:240322UB10UEG421R0 –
Anmerkung von Dr. Martin Riemer, Brühl
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2023.01.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-01-02 |
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