§§ 48, 45 SGB X; § 69 SGB IX; VersMedV
1. Zehn Jahre nach einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse des Betroffenen ist nur die rückwirkende Aufhebung eines Dauerverwaltungsakts ausgeschlossen, nicht die Aufhebung mit Wirkung für die Zukunft.
2. Die Ausstellung eines unbefristeten Schwerbehindertenausweises begründet kein schützenswertes Vertrauen auf den Fortbestand der zugrunde liegenden Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft.
Urteil des 9. Senats des BSG vom 11.8.2015 – B 9 SB 2/15 R
Anmerkung von Prof. Dr. Brigitte Jährling-Rahnefeld, Berlin
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2016.09.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-09-05 |
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