§§ 76, 84, 85, 87 SGB XI
1. In der stationären Pflege sind Pflegesatzverhandlungen und nachfolgende Schiedsstellenverfahren grundsätzlich nach einem zweigliedrigen Prüfschema durchzuführen.
2. Bei der Aushandlung bzw. Festsetzung von Entgelten für Unterkunft und Verpflegung gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Festlegung der Pflegesätze.
3. Über die Bemessung der angemessenen Gewinnchance einer Pflegeeinrichtung hat eine Schiedsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.
(redaktionelle Orientierungssätze)
Urteil des 3. Senats des BSG vom 19.4.2023 –B3P6/22 R – ECLI:DE:BSG:2023:190423UB3P622R0 –
Anmerkung von Prof. Dr. Peter Udsching, Göttingen
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2024.03.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-03-01 |
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