§ 50 SGB X
1. Für einen nach der Aufhebung der Leistungsbewilligung entstandenen Erstattungsanspruch gilt grundsätzlich die 4-jährige Verjährungsfrist des § 50 Abs. 4 Satz 1 SGB X (Bestätigung BSG, Urt. v. 4.3.2021 – B 11 AL 5/20 R).
2. Der fruchtlose Pfändungsversuch innerhalb einer noch nicht abgelaufenen 4-jährigen Verjährungsfrist stellt eine behördliche Vollstreckungsmaßnahme im Sinne von § 50 Abs. 4 Satz 2 SGB X i. V. m. § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB dar, der zum taggenauen Neubeginn der hier geltenden vierjährigen Verjährung führt.
3. Eine Mahnung oder eine Zahlungsaufforderung ist keine Vollstreckungshandlung, sondern nur eine Vollstreckungsvoraussetzung.
4. Die 30-jährige Verjährungsfrist des § 52 Abs. 2 SGB X kommt nur dann zur Anwendung, soweit ein zur Durchsetzung der Forderung erlassener und unanfechtbarer Verwaltungsakt vorliegt (Bestätigung BSG, Urt. v. 4.3.2021 – B 11 AL 5/20 R). Dies kann ein Aufrechnungsbescheid durch die Anordnungsbehörde oder eine Pfändung durch die Vollstreckungsbehörde sein.
5. Der fruchtlose Pfändungsversuch stellt keinen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 SGB X dar und ist daher auch nicht als Durchsetzungsverwaltungsakt im Sinne von § 52 Abs. 1 SGB X zu qualifizieren.
6. Die Erhebung einer Mahngebühr stellt zwar einen Verwaltungsakt dar, aber keinen Durchsetzungsverwaltungsakt im Sinne von § 52 Abs. 1 SGB X.
(redaktionelle Orientierungssätze)
BSG, Urteil des 7. Senats vom 4.6.2025 – B 7 AS 17/24 R –
ECLI:DE:BSG:2025:040625UB7AS1724R0 – Anmerkung von Dirk Weber, Bielefeld
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1864-8029 |
| Ausgabe / Jahr: | 4 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-04-03 |
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