§ 240 Abs. 1 und 2 SGB V; § 5 Abs. 3 und 4 BeitrVerfGrsSz; Art. 3 Abs. 1 GG.
Führt eine Ehescheidung zu einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und Pflichtversicherung in der sozialen Pflegeversicherung (sPV), sind einmalige Abfindungszahlungen nachehelichen Unterhalts als einmalige beitragspflichtige Einnahmen dem jeweiligen Beitragsmonat mit einem Zwölftel für zwölf Monate zuzuordnen (§ 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V i.V.m. § 5 Abs. 3 BeitrVerfGrsSz – offengelassen ob nach Satz 1 oder Satz 3); für die sPV folgt dies aus § 20 Abs. 3 SGB XI i. V. m. 57 Abs. 4 Satz 1 SGB XI.
(Orientierungssatz des Verfassers der Anmerkung, kein amtlicher Leitsatz)
Urteil des 12. Senats des BSG vom 18.10.2022 – B 12 KR 6/20 R – ECLI:DE:BSG:2022:181022UB12KR620R0 –
Anmerkung von Prof. Dr. Ralf Möller, Berlin
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2023.04.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-04-04 |
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