Gegenstand der nachfolgenden Ausführungen ist die Frage, ob Personen, die eine Teilzeitbeschäftigung innerhalb der gesetzlichen Elternzeit ausüben, zur Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ausschließlich auf das Befreiungsrecht nach § 8 Abs. 1 Ziff. 2 SGB V verwiesen werden können oder ob eine Befreiung auch gemäß § 8 Abs. 1 Ziff. 3 SGB V möglich ist. Während das erstgenannte Befreiungsrecht zeitlich auf die Elternzeit beschränkt ist, wirkt das letztgenannte auch jenseits der Beendigung der Elternzeit fort. Diese unterschiedliche Wirkungsdauer kann - je nach Intention des Beschäftigten - ausschlaggebend für die Ausübung des Befreiungsrechts sein.
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