§§ 2 S. 2, 3 Abs. 2 KSVG; § 3 S. 1 UrhG
1. Die Einordnung einer aus mehreren Arbeitsgebieten zusammengesetzten Tätigkeit (sog. gemischte Tätigkeit) als künstlerische bzw. publizistische Tätigkeit bemisst sich anhand des Gesamtbildes nach ihrem Schwerpunkt, der sich bei der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit unter Berücksichtigung des Berufsanfängerprivilegs regelmäßig nicht allein aus einzelnen, zuerst akquirierten Aufträgen erschließt.
2. Lektoren von wissenschaftlichen Texten sind regelmäßig Publizisten.
3. Übersetzer von wissenschaftlichen Texten werden publizistisch tätig, wenn sie nicht nur Tatsachen, Nachrichten oder Anleitungen ohne sprachlichen Gestaltungsspielraum wiedergeben.
Urteil des 3. Senats des BSG vom 4.6.2019 – B 3 KS 2/18 R – ECLI:DE:BSG:2019:040619UB3KS218R0 –
Anmerkung von Andri Jürgensen, Kiel
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2020.07.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-07-06 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: