§§ 85, 284, 285, 295 Abs. 2, 295 Abs. 3 Nr. 4, 304 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB V
1. Die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen haben den Krankenkassen auch diejenigen Daten nach § 295 Abs. 2 S. 1 SGB V zur Verfügung zu stellen, die der Abrechnungsprüfung dienen. Der gesetzlich vorgegebene Datenumfang kann nicht durch eine Vereinbarung der Bundesmantelvertragspartner
begrenzt werden.
2. Die vierjährige Höchstaufbewahrungsfrist nach § 304 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB V wird in sinngemäßer Anwendung von § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB während der Dauer eines auf die Übermittlung solcher Daten gerichteten gerichtlichen Verfahrens gehemmt.
(nichtamtl. Leitsatz)
Urteil des 6. Senats des BSG vom 27.6.2018 – B 6 KA 27/17 R – ECLI:DE:BSG:2018:270618UB6KA2717R0 –
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