§ 106a Abs. 1 S. 6 i. V. m. § 101 Abs. 1 Nr. 4 SGB V; § 50 Abs. 1 SGB X
Für die Berechnung des Umfangs einer Honorarrückforderung aufgrund einer Richtigstellung zu Unrecht abgerechneter Leistungen ist vom ursprünglichen Abrechnungsvolumen auszugehen, auch wenn bereits zuvor eine Honorarkürzung wegen Überschreitens der Jobsharing-Obergrenzen erfolgte (Fortentwicklung von BSG vom 11.3.2009 – B 6 KA 62/07 R = BSGE 103, 1 = SozR 4–2500 § 106a Nr. 7).
Urteil des 6. Senats des BSG vom 13.2.2019 – B 6 KA 58/17 R – ECLI:DE:BSG:2019:130219UB6KA5817R0 –
Anmerkung von Dr. Armin Knospe, Berlin
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