§ 103 Abs. 4 S. 10 SGB V; § 26 Abs. 4 Nr. 3 BedarfsplRL; Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG
1. Die Regelung zur Ermöglichung einer Konzeptbewerbung im Nachbesetzungsverfahren ist im Auswahlverfahren nach partieller Entsperrung eines Planungsbereichs entsprechend anwendbar.
2. Bis zur näheren Ausgestaltung einer „arztlosen Anstellungsgenehmigung“ durch den Normgeber können Konzeptbewerbungen ohne personenbezogene Angaben zu dem anzustellenden Arzt nicht berücksichtigt werden.
Urteil des 6. Senats des BSG vom 15.5.2019 – B 6 KA 5/18 R – ECLI:DE:BSG:2019:150519UB6KA518R0 –
Anmerkung von Dr. Egbert Schneider, Potsdam
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