§§ 106a, 106d SGB V; § 32 Ärzte-ZV; § 38 ÄBedarfsplRL
1. Bei der Prüfung der Plausibilität der Abrechnung eines Medizinischen Versorgungszentrums sind Zeiten der nicht von der Kassenärztlichen Vereinigung genehmigten internen Vertretung der angestellten Ärzte wegen Krankheit oder Urlaub nur bis zur Dauer von drei Monaten innerhalb von zwölf Monaten zu berücksichtigen.
2. Gesetzliche Krankenkassen und Kassenärztliche Vereinigungen können sich nicht auf das Rückwirkungsverbot berufen, soweit es um die Ausgestaltung der ihnen gesetzlich zugewiesenen und geregelten Aufgaben im Bereich der Gewährung von Krankenversicherungsleistungen einschließlich der Leistungserbringung geht.
Urteil des 6. Senats des BSG vom 30.10.2019 – B 6 KA 9/18 – ECLI:DE:BSG:2019:301019UB6KA918R0 –
Anmerkung von Dr. Stephan-Georg Zacharias, Saarbrücken
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2020.10.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-10-06 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: