§§ 106a, 106d SGB V; § 32 Ärzte-ZV; § 38 ÄBedarfsplRL
1. Bei der Prüfung der Plausibilität der Abrechnung eines Medizinischen Versorgungszentrums sind Zeiten der nicht von der Kassenärztlichen Vereinigung genehmigten internen Vertretung der angestellten Ärzte wegen Krankheit oder Urlaub nur bis zur Dauer von drei Monaten innerhalb von zwölf Monaten zu berücksichtigen.
2. Gesetzliche Krankenkassen und Kassenärztliche Vereinigungen können sich nicht auf das Rückwirkungsverbot berufen, soweit es um die Ausgestaltung der ihnen gesetzlich zugewiesenen und geregelten Aufgaben im Bereich der Gewährung von Krankenversicherungsleistungen einschließlich der Leistungserbringung geht.
Urteil des 6. Senats des BSG vom 30.10.2019 – B 6 KA 9/18 – ECLI:DE:BSG:2019:301019UB6KA918R0 –
Anmerkung von Dr. Stephan-Georg Zacharias, Saarbrücken
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2020.10.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-10-06 |
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