§ 106a Abs. 2 SGB V
Allein die Bekanntgabe der Mobiltelefonnummer und die Gewährleistung der telefonischen Erreichbarkeit des Vertragsarztes für seine Patienten steht der „unvorhergesehenen“ Inanspruchnahme und damit dem Ansatz der Gebührenordnungsposition 01100 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für vertragsärztliche Leistungen (juris: EBM-Ä 2008) nicht entgegen.
Urteil des 6. Senats des BSG vom 15.7.2020 – B 6 KA 13/19 R – ECLI:DE:BSG:2020:150720UB6KA1319R0 – Anmerkung von Prof. Dr. Ingo Heberlein, Eutin
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2021.07.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-07-05 |
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