§ 81 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 i. V. m. § 75 Abs. 1 S. 2 SGB V a. F., § 95 Abs. 4 S. 1 SGB V
Ermächtigte Krankenhausärzte können nicht zur Teilnahme an dem von der Kassenärztlichen Vereinigung organisierten ärztlichen Bereitschaftsdienst (ärztlicher Notfalldienst) verpflichtet werden.
Soweit eine landesrechtliche Reglung eine verpflichtende unmittelbare Teilnahme auch von ermächtigten Krankenhausärzten vorsieht, verstößt diese gegen höherrangiges Recht.
(nichtamtl. Leitsatz)
Urteil des 6. Senats des BSG vom 12.12.2018 – B 6 KA 50/17 R – ECLI:DE:BSG:2018:121218UB6KA5017R0 – Anmerkung von Dr. Matthias Denzer, Bonn/Yannik Beden, M. A., Bonn
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2019.10.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-10-04 |
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