§ 73b Abs. 5a SGB V; § 55 Abs. 1 SGG
Ist der für eine bestimmte Zeit geschlossene Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung durchgeführt worden, stehen der Krankenkasse grundsätzlich weder gegen ihren Vertragspartner noch gegen die teilnehmenden Ärzte Schadensersatz- oder Rückforderungsansprüche zu, die auf die Unvereinbarkeit des Vertrags mit gesetzlichen Vorgaben gestützt werden.
Urteil des 6. Senats des BSG vom 21.3.2018 – B 6 KA 44/16 R – ECLI:DE:BSG:2018:210318UB6KA4416R0 –
Anmerkung von Prof. Dr. Ingwer Ebsen, Frankfurt/Main
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 14. September 2016 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2018.12.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-12-05 |
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