§ 106 SGB V; §§ 35, 55 InsO
1. Arzneikostenregresse gegen einen Vertragsarzt wegen Überschreitung von Richtgrößen aus einer Zeit, in der der Arzt die Praxis nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Billigung des Insolvenzverwalters fortgeführt hat, sind keine Masseverbindlichkeiten.
2. Die Prüfgremien müssen dem Vertragsarzt in jedem Stadium des Verfahrens bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eine Vereinbarung zur Minderung des Erstattungsbetrags anbieten, solange der Arzt nicht deutlich macht, an einer solchen Regressminderung zur Vermeidung eines förmlichen Festsetzungsverfahrens nicht interessiert zu sein.
Urteil des 6. Senats des BSG vom 15.7.2015 – B 6 KA 30/14 R – Anmerkung von Dr. Friedrich L. Cranshaw, Mutterstadt
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2016.08.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-08-04 |
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