1. Die Einbeziehung der Arztgruppe der Pathologen in die Bedarfsplanung ist nicht zu beanstanden.
2. Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen der Bedarfsplanungsrichtlinie zur Ermittlung der Überversorgung hinsichtlich neu in die Bedarfsplanung einbezogener Arztgruppen hat nicht generell zur Folge, dass für Ärzte dieser Arztgruppen bis zur Korrektur der Fehler durch den Gemeinsamen Bundesausschuss keine Zulassungsbeschränkungen gelten.
Urteil des 6. Senats des BSG vom 17.3.2021 – B 6 KA 3/20 R – ECLI:DE:BSG:2021:170321UB6KA320R0 –
Anmerkung von Dr. Heike Thomae, Dortmund
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