§§ 82 Abs. 1, 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9, 95 Abs. 2 Satz 9, 101 SGB V; Art. 12 GG
1. Die Einbeziehung der Arztgruppe der Pathologen in die Bedarfsplanung ist nicht zu beanstanden.
2. Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen der Bedarfsplanungsrichtlinie zur Ermittlung der Überversorgung hinsichtlich neu in die Bedarfsplanung einbezogener Arztgruppen hat nicht generell zur Folge, dass für Ärzte dieser Arztgruppen bis zur Korrektur der Fehler durch den Gemeinsamen Bundesausschuss keine Zulassungsbeschränkungen gelten.
Urteil des 6. Senats des BSG vom 17.3.2021 – B 6 KA 3/20 R – ECLI:DE:BSG:2021:170321UB6KA320R0 –
Anmerkung von Dr. Heike Thomae, Dortmund
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2022.01.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-01-06 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: