Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG; § 54 SGG; §§ 95 ff., 116 135 Abs. 2 SGB V
1. Die Anfechtungsberechtigung eines Vertragsarztes, der im Wege der defensiven Konkurrentenklage gegen den einem anderen (Vertrags-)Arzt erteilten Verwaltungsakt vorgeht, erfordert, dass dieser dem Konkurrenten die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung eröffnet und dass der hierdurch vermittelte Status gegenüber dem des Klägers nachrangig im Sinne noch nicht gedeckten Versorgungsbedarfs ist, ferner, dass Kläger und Konkurrent im selben räumlichen Bereich die gleichen Leistungen erbringen dürfen (Anschluss an BVerfG vom 17.8.2004 – 1 BvR 378/00 = SozR 4-1500 § 54 Nr. 4 = MedR 2004, 680).
2. Eine Anfechtungsberechtigung ist gegenüber Regelungen zur Qualitätssicherung aufgrund des § 135 Abs. 2 SGB V (hier: Dialysegenehmigung) nicht gegeben.
Urteil des 6. Senats des BSG vom 7. 2. 2007 – B 6 KA 8/06 R –
Anmerkung von Leitender Ministerialrat Dr. Frank Stollmann, Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2008.01.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-01-10 |
Seiten 34 - 42
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