§§ 72, 82 f, 85 SGB V
Die Vereinbarungen über die Höhe der Gesamtvergütung sind im Honorarrechtsstreit zwischen Vertragsarzt und Kassenärztlicher Vereinigung nicht zu überprüfen. Die Kontrolle auf Rechtsverstöße erfolgt durch die Aufsichtsbehörde, deren Beanstandungen die Partner der Gesamtverträge gerichtlich anfechten können.
Urteil des 6. Senats des BSG vom 31. 8. 2005 – B 6 KA 6/04 R –
mit Anmerkung von Priv.-Doz. Dr. Stephan Rixen, Universität zu Köln
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2006.08.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-08-01 |
Seiten 493 - 500
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