§§ 87 Abs. 6 Satz 9, 106a SGB V; Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG
1. § 87 Abs. 6 Satz 9 SGB V a. F. (= § 87 Abs. 6 Satz 10 SGB V) ist dahin auszulegen, dass Beschlüsse der Bewertungsausschüsse nur dann durch Veröffentlichung im Internet wirksam bekanntgegeben sind, wenn in der Printausgabe des Deutschen Ärzteblatts ein Hinweis auf die Internetfundstelle veröffentlicht wurde.
2. Würde das Gesetz eine Bekanntgabe der Beschlüsse der Bewertungsausschüsse im Internet ermöglichen und dabei vom Erfordernis eines Hinweises auf die Internetfundstelle im Deutschen Ärzteblatt absehen, dürfte auch dies rechtsstaatlichen Erfordernissen genügen.
(Orientierungssätze des Verfassers der Anmerkung, keine amtlichen Leitsätze)
Urteil des 6. Senats des BSG vom 26.5.2021 – B 6 KA 8/20 R – ECLI:DE:BSG:2021:260521UB6KA820R0 –
Anmerkung von Prof. Dr. Andreas Hänlein, Kassel
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2022.02.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-02-04 |
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