§ 103 Abs. 3a SGB V
1. Für die Frage, ob eine für die Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes in einer Berufsausübungsgemeinschaft fortführungsfähige Praxis besteht, ist auf die Berufsausübungsgemeinschaft als Ganzes und nicht auf den einzelnen Arzt abzustellen.
2. Bei der Entscheidung über die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens für einen Vertragsarztsitz in einer Berufsausübungsgemeinschaft sind die schutzwürdigen Interessen der verbliebenen Mitglieder zu berücksichtigen.
Urteil des 6. Senats des BSG vom 27.6.2018 – B 6 KA 46/17 R – ECLI:DE:BSG:2018:270618UB6KA4617R0
Anmerkung von Prof. Dr. Heinrich Lang, Greifswald
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2019.06.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-06-07 |
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