1. Die Teilnahmeberechtigung der Krankenhäuser an der Notfallversorgung eröffnet keinen zweiten Versorgungsweg für die vertragsärztliche Versorgung der Versicherten in den Krankenhausambulanzen.
2. In den Notfallambulanzen der Krankenhäuser werden keine regulären Sprechstunden angeboten; die Krankenhäuser können deshalb die Positionen des EBM-Ä für die reguläre Versorgung der Versicherten durch einen Vertragsarzt außerhalb der üblichen Sprechstundenzeiten nicht berechnen.
Urteil des 6. Senats des BSG vom 2.7.2014 – B 6 KA 30/13 R
Anmerkung siehe Besprechungsaufsatz von Dr. Denis Hedermann, abgedruckt in diesem Heft S. 378 ff.
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