§§ 106 ff. SGB V; §§ 56, 58 SGB X; §§ 125, 126 BGB
Das Schriftformerfordernis für öffentlich-rechtliche Verträge kann durch die Aufnahme zur Niederschrift der vertragschließenden Behörde gewahrt werden, wenn der Text eines Vergleichs im Rahmen eines formalisierten Verfahrens und unter Beachtung der für gerichtliche Vergleiche geltenden formalen Anforderungen protokolliert wird.
Urteil des 6. Senats des BSG vom 26.5.2021 – B 6 KA 7/20 R – ECLI:DE:BSG:2021:260521UB6KA720R0 –
Anmerkung von Heike Graf-Böhm, Stuttgart
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2022.03.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-03-04 |
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