§§ 87b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 4, 87a Abs. 2 Satz 6 SGB V
Regelungen zur Quotierung der Vergütung für nicht antrags und genehmigungspflichtige psychotherapeutische Leistungen innerhalb der zeitbezogenen Kapazitätsgrenzen in den Honorarverteilungsmaßstäben des Jahres 2011 waren wegen Verstoßes gegen die Vorgaben des Bewertungsausschusses für die Honorarverteilung nichtig.
(amtlicher Leitsatz)
Urteil des 6. Senats des BSG vom 24.5.2023 – B 6 KA 8/22 R – ECLI:DE:BSG:2023:240523UB6KA822R0 –
Anmerkung von Dr. Antje Wrackmeyer-Schoene, Dessau-Roßlau
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2024.05.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-05-03 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.