§§ 24, 41 SGB X; § 56 SGB VII
Eine ordnungsgemäß bis zur letzten gerichtlichen Tatsacheninstanz nachgeholte Anhörung heilt den Verfahrensmangel, auch wenn der Versicherungsträger die rechtzeitige Anhörung bewusst unterlassen hatte(Abgrenzung zu BSG vom 31. 10. 2002 – B 4 RA 15/01 R = SozR 3-1300 § 24 Nr 22 und vom 23. 8. 2005 – B 4 RA 29/04 R = SozR 4-2600 § 313 Nr 4).
Urteil des 2. Senats des BSG vom 5. 2. 2008 – B 2 U 6/07 R –
Anmerkung von Prof. Dr. Gernot Dörr, Berlin
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2009.03.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-03-10 |
Seiten 156 - 161
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