Eine ordnungsgemäß bis zur letzten gerichtlichen Tatsacheninstanz nachgeholte Anhörung heilt den Verfahrensmangel, auch wenn der Versicherungsträger die rechtzeitige Anhörung bewusst unterlassen hatte(Abgrenzung zu BSG vom 31. 10. 2002 – B 4 RA 15/01 R = SozR 3-1300 § 24 Nr 22 und vom 23. 8. 2005 – B 4 RA 29/04 R = SozR 4-2600 § 313 Nr 4).
Urteil des 2. Senats des BSG vom 5. 2. 2008 – B 2 U 6/07 R –
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