§§ 14 f. SGB I; § 19 Satz 2 SGB IV; § 18 SGB X
Mit einer förmlichen Antragstellung auf Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird nicht zugleich ein Antrag auf Hinterbliebenenleistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung gestellt. Keine Zurechnung einer Pflichtverletzung eines sonstigen Dritten (hier: kommunale Gemeinde mit Funktion einer „Ortsbehörde für Rentenversicherung“) im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs gegenüber dem Unfallversicherungsträger.
Urteil des 2. Senats des BSG vom 17. 2. 2009 – B 2 U 34/07 R –
Anmerkung von Prof. Dr. Peter Mrozynski, München
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2010.01.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-01-08 |
Seiten 47 - 53
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