§§ 24, 25 SGB IV
Erbringt der frühere Dienstherr Nachversicherungsbeiträge nicht, obwohl ihm die Kenntnis seiner Leistungspflicht zuzurechnen ist, sind die Beiträge im Regelfall vorsätzlich vorenthalten; die hieraus folgende Verlängerung der Verjährungsfrist (§ 25 Abs. 1 S. 2 SGB IV) gilt auch für Säumniszuschläge.
Urteil des 13. Senats des BSG vom 17. 4. 2008 – B 13 R 123/07 R -
Anmerkung von Gerd Bigge, Dozent, Lehrbeauftragter an der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg, Hennef
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2009.04.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-04-14 |
Seiten 231 - 239
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