§§ 116, 118 f. SGB X; § 199 BGB
Auch nach Einführung der Bestimmung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist für den Beginn der Verjährungsfrist bei deliktsrechtlichen Ansprüchen, die von Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit arbeitsteiliger Organisation (hier einem Sozialversicherungsträger) geltend gemacht werden, hinsichtlich der Beurteilung einer grob fahrlässigen Unkenntnis ebenso wie der positiven Kenntnis auf die Beschäftigten der Regressabteilung, nicht derjenigen der Leistungsabteilung abzustellen.
Urteil des 3. Senats des BGH v. 20. 10. 2011 – III ZR 252/10 mit
Anmerkungen von Dr. Axel Kunte, Bremen
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2012.09.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-08-30 |
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