Die Entscheidung des BSG zur Löschung von Benutzerkonten der „Jobbörse“ wirft intrikate Fragen im Schnittfeld von Allgemeinem Verwaltungsrecht und Arbeitsförderungsrecht auf. Sie kreisen um den Begriff der „öffentlichen Einrichtung“, der prominent im Kommunalrecht verwandt wird und zudem Bezüge zum Privatrecht aufweist. Das BSG hat eine richtige Entscheidung getroffen, deren Begründung eine kritische Betrachtung verdient hat.
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