Aufgrund von Fehldeutungen der Versicherungssausschlüsse für bestimmte privatnützige Unternehmer (§§ 3, 4 und 6 SGB VII) findet sich die Ansicht, der Ausschluss anderer privatnütziger Unternehmer bedürfe einer formalgesetzlichen Grundlage, die nicht bestehe. Dem wird hier entgegnet, diese Unternehmer seien von vornherein systembedingt nicht versicherungsfähige Subjekte der Unfallversicherung, brauchten also nicht explizit ausgeschlossen zu werden. Unjuristisch gesagt: Wer nicht eingeladen ist, muss auch nicht ausgeladen werden.
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