Nach der Erörterung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs in Teil I (abgedruckt in SGb 2009, 206 ff.) soll nun auf den häufigeren Fall des Erlasses einer einstweiligen Leistungsanordnung eingegangen werden: Welche Prüfungsfolge und welche Voraussetzungen sind bei § 86b Abs. 2 SGG zu beachten? Eine Entscheidung auf Grund einer Folgenabwägung muss die völlige Ausnahme sein.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2009.05.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-05-11 |
Seiten 267 - 276
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