Nach der Erörterung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs in Teil I (abgedruckt in SGb 2009, 206 ff.) soll nun auf den häufigeren Fall des Erlasses einer einstweiligen Leistungsanordnung eingegangen werden: Welche Prüfungsfolge und welche Voraussetzungen sind bei § 86b Abs. 2 SGG zu beachten? Eine Entscheidung auf Grund einer Folgenabwägung muss die völlige Ausnahme sein.
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